Im Verfahren C-530/24 (Tipico) hat Generalanwalt Emiliou seinen Schlussantrag vorgelegt (hier zur EuGH-Pressemitteilung). Es geht um die Frage, ob ein Spieler seine Wetteinsätze vom Anbieter zurückfordern darf, wenn dieser zum Zeitpunkt der Wettabgabe zwar eine Konzession aus der EU, nicht jedoch aus Deutschland innehatte.
Zahlreiche Wettanbieter hatten sich zwischen 2012 und 2020 um deutsche Konzessionen beworben. Damals war es für private Sportwettanbieter aber aufgrund von Verwaltungsfehlern nicht möglich, eine deutsche Konzession zu erhalten. Zahlreiche europäische Wettanbieter wurden daher bis 2020 offiziell geduldet. Es geht daher um die Frage, ob Spieler trotz einer solchen Duldung Rückforderungsansprüche gegenüber Sportwettanbietern unter Verweis auf eine fehlende deutsche Erlaubnis geltend machen können.
Der Generalanwalt bejaht einen solchen Rückforderungsanspruch grundsätzlich, betont aber gleichzeitig ausdrücklich die Ausnahmeregelung aufgrund der besonderen Situation der Übergangszeit vor dem 9. Oktober 2020, in der die Angebote unter behördlicher und/oder gerichtlicher Duldung stattfanden. Für die Phase davor haben die zuständigen Verwaltungsgerichte sogar bis hin zum Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass aufgrund der unionsrechtlichen Rechtslage die Angebote nicht untersagt werden konnten.
Der Generalanwalt führt daher den Vertrauensschutz an, der unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit auch die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit beschränkt. Wenn also wegen Mängeln des damaligen Konzessionserteilungsverfahrens für Sportwetten die Anbieter keine Konzession erhalten konnten und gegen ihr Sportwettenangebot nicht vorgegangen werden konnte (Duldung; Gerichtsentscheidung o.ä.), sollen auch zivilrechtliche Rückforderungsansprüche der Spieler nicht greifen.
Der Generalanwalt hält zugleich daran fest, dass Deutschland für Sportwetten grundsätzlich eine nationale Erlaubnis verlangen darf und dass zivilrechtliche Folgen bei Angeboten ohne diese Erlaubnis im Grundsatz zulässig sein können.
Entscheidend ist aus seiner Sicht daher eine differenzierte Betrachtung der Phase bis zur Erlaubniserteilung: Gerade wenn Anbieter aufgrund der bekannten Mängel des früheren Verfahrens keine deutsche Konzession erhalten konnten und auf behördliche Zusicherungen vertrauen durften, spricht der Schlussantrag gegen eine pauschale zivilrechtliche Inanspruchnahme dieser Anbieter.
Wichtig ist jedoch: Es handelt sich bislang um den Schlussantrag des Generalanwalts, nicht um das Urteil des Gerichtshofs. Die Richterinnen und Richter des EuGH sind daran nicht gebunden; die Entscheidung des Gerichts bleibt abzuwarten.