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Netzsperren vs. Schwarzmarkt: Hindernis beim Vollzug

Netzsperren vs. Schwarzmarkt: Hindernis beim Vollzug

3. Feb. 2023


Die Bekämpfung des Schwarzmarkts für Online-Sportwetten und Online-Glücksspiel ist seit dem 1. Juli 2021 Aufgabe der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL). Eine der zentralen Vollzugsmaßnahmen der Behörde stößt nun jedoch auf gerichtlichen Widerstand. So hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 31. Januar 2023 entschieden, dass es nicht in der Verantwortung von Telekommunikationsdiensten liegt, Websites mit illegalen Glücksspielangeboten zu sperren.

Hintergrund der Entscheidung ist eine Anordnung der GGL an die in Deutschland tätigen Telekommunikationsdienstleister, den Zugang zu den Websites der in Malta ansässigen Lottoland Gruppe zu sperren. Einer der hierzu aufgeforderten Dienstleister hatte hiergegen zunächst Klage erhoben, der das OVG Rheinland-Pfalz nun in zweiter Instanz stattgegeben hat. Demnach sei die Anordnung der GGL rechtswidrig, da die Diensteanbieter gemäß Telemediengesetz (TMG) nicht für die Informationen Dritter verantwortlich seien, zu denen sie lediglich Zugang vermittelten, ohne Inhalt und Adressat (mit) auszuwählen.

Mehr als 1.000 illegale Glücksspiel-Websites

Auch wenn das Hauptsacheverfahren noch aussteht, ist der Beschluss zunächst rechtskräftig. Für die Vollzugsabteilung der GGL dürfte dies ein Dämpfer sein.

Doch wie effektiv sind Netzsperren, auch IP-Blocking genannt, überhaupt? In der Schweiz scheinen diese mittlerweile recht gut zu funktionieren. Dort ist das Online-Glücksspiel seit dem 1. Januar 2019 legal. Das zugrundeliegende Geldspielgesetz ermöglicht es allerdings ausschließlich den 21 im Land konzessionierten Spielbanken, nach Erteilung der entsprechenden Zusatzkonzession Online-Glücksspiele anzubieten. Bislang machen elf Spielbanken von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Alle sonstigen Online-Glücksspiel-Anbieter sind in der Schweiz entsprechend illegal. Die für die Überwachung des Marktes zuständige Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) führt daher eine Sperrliste mit illegalen Domains. Mit Stand vom 29.11.2022 befinden sich mehr als 1.000 Anbieter auf dieser Liste. Gemäß Art. 86 Geldspielgesetz sind die Schweizer Telekommunikationsdienstleister zur Sperrung der gelisteten Anbieter verpflichtet. Tatsächlich kann man aus der Schweiz mittlerweile nur noch auf wenige der gelisteten Websites zugreifen. In Deutschland hingegen, wo fast alle der aufgeführten Anbieter ebenfalls rechtswidrig agieren, sind die Seiten problemlos aufrufbar.

Das Katz-und-Maus-Spiel mit den illegalen Anbietern

Die Schweizer Sperrliste gibt auch einen ersten Einblick, wie gigantisch der Schwarzmarkt wirklich ist, wobei auch die + 1.000 Domains nur die Spitze des Eisbergs darstellen dürften. Recherchen des DSWV bestätigen, dass nicht nur hunderte illegale Online-Casinos sondern auch Websites mit illegalen Sportwettangeboten in Deutschland aktiv sind. Ein Blick auf die Listen zeigt auch das Vorgehen der illegalen Anbieter. Diese ändern oft nur einen Buchstaben in ihrer Domain-Adresse oder fügen eine Zahl hinzu.

Ausschnitt aus der Schweizer Sperrliste (Domain und Datum der Sperre)

Wer dann einen bereits gesperrten Domain-Namen eingibt, findet schnell zur derzeit aktiven Website des jeweiligen Anbieters. Netzsperren allein können daher - selbst wenn sie rechtmäßig sind und von den Dienstleistern umgesetzt werden - nicht die alleinige Lösung des Problems sein.

IP-Blocking trägt nicht überall Früchte

Zudem stellt sich die Frage, ob sich die Sperrung hunderter illegaler Websites tatsächlich ausreichend positiv auf die Kanalisierung der Spieler in den legalen Markt auswirkt. In Norwegen scheint dies bspw. nicht der Fall zu sein. In ihrem Bemühen, als eines der letzten Länder am Glücksspielmonopol festzuhalten, fordert auch Norwegens Regierung die Internetprovider zur Sperrung illegaler Websites auf. Dennoch hat der Online-Schwarzmarkt in Norwegen laut einer Studie von H2 Gambling Capital einen Marktanteil von 66 %.

Der DSWV betont daher immer wieder, dass der Schwarzmarkt nicht ausschließlich mit dem repressiven Instrumentarium des Ordnungsrechts bekämpft werden kann. Zugleich bedarf es eines attraktiven legalen Gegenangebots, das aktiv beworben werden muss. Länder wie Großbritannien oder Dänemark liegen bei Erhebungen zur Kanalisierung daher auch immer auf den besten Plätzen, während besonders restriktive Länder in Bezug auf Spiel- und Wettangebote sowie die Werbung hierfür deutlich schlechter abschneiden.

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