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Wettbürosteuer: Rechtsexperte warnt vor gravierenden Risiken für Kommunen

Wettbürosteuer: Rechtsexperte warnt vor gravierenden Risiken für Kommunen

Rechtsexperte Prof. Dr. Dieter Birk hat die von zahlreichen
Kommunen ins Spiel gebrachte Wettbürosteuer scharf kritisiert. In einem
Gutachten für den Deutschen Sportwettenverband (DSWV) attestiert der
ehemalige Direktor des Instituts für Steuerrecht an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster zahlreiche gesetzgeberische Mängel.

Kommunale Steuer gleichartig mit Bundessteuer

„Die Wettbürosteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer und damit nach dem
Grundgesetz zulässig – allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Sie darf nicht gleichartig sein mit bundesrechtlichen Aufwandsteuern."

Darin sieht Birk ein großes Problem:

„Die Wettbürosteuer ist gleichartig mit der Sportwettensteuer."

Hintergrund ist, dass der Bund gemäß Rennwett- und Lotteriegesetz bereits eine Sportwettensteuer auf jede abgegebene Wette erhebt. Laut Bundesministerium der Finanzen flossen dadurch von Januar bis Oktober 2014 bisher 185 Millionen Euro in die Staatskassen.

Ungerechtfertigte Diskriminierung

Auch die bei der Wettbürosteuer angewandte Unterscheidung zwischen
steuerpflichtigen Wettbüros und steuerbefreiten Wettannahmestellen hält
Birk für „verfassungswidrig“. Der Gesetzgeber sehe hier ohne triftigen Grund
unterschiedliche Belastungsfolgen vor.

Die Wettbürosteuer soll in einigen Kommunen wie Hagen oder Gronau ab dem
1. Januar 2015 gelten. Wettbüros müssen demnach 200 Euro monatlich pro
angefangen 20 Quadratmetern Ladenfläche zahlen. Trotz heftiger Kritik von
Unternehmern, dem Bund der Steuerzahler und Suchthilfe-Experten prüfen
weitere Kommunen die Einführung der Wettbürosteuer.

Flächenmaßstab viel zu pauschal

Die Bemessung der Steuer nach der Fläche des Wettbüros hält Rechtsexperte
Birk für nicht tragbar:

„Der hier angewandte Flächenmaßstab ist viel zu
pauschal und bildet den Aufwand nicht ab. Bei der Biersteuer wird ja
beispielsweise auch die Menge des ausgeschenkten Biers bemessen – und
nicht die Fläche des Lokals."

Unstimmigkeit mit Ordnungsrecht

Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Wettbürosteuer dem Kanalisierungsauftrag des Glücksspielstaatsvertrags zuwiderläuft. Durch die
Steuer werden Wettbüros belastet und möglicherweise vom Markt verdrängt,
die dem Schwarzmarkt eigentlich ein legales Angebot entgegensetzen sollen.

Birk dazu:

„Es besteht ein Wertungswiderspruch zwischen Steuerrecht und
Ordnungsrecht. Die Rechtssysteme dürfen nicht zueinander im Widerspruch stehen."

Gravierende rechtliche Risiken für Kommunen

Birk warnt:

„Ich persönlich würde den Kommunen und den Kämmerern
abraten, eine Wettbürosteuer zu erheben, weil ich die rechtlichen Risiken als zu gravierend ansehe."

Mitglieder des DSWV hatten bereits angekündigt, die Wettbürosteuer juristisch anzufechten. Birk sieht gute Chancen, die Verfassungswidrigkeit der Steuer vor Gericht nachzuweisen und sie zu Fall zu bringen.

Über Professor Dr. Dieter Birk

Professor Dr. Dieter Birk war bis 2011 Professor für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Steuerrecht sowie Direktor des Instituts für Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Er war Richter im Nebenamt am Finanzgericht Münster und hat Forschungsaufenthalte in den USA, Großbritannien, Frankreich und Japan absolviert. Er ist Autor von zahlreichen Standardwerken zum Steuerrecht und Co-Autor des bei C.H. Beck erschienenen Kommentar „Glücksspielrecht“.

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